Rechtsmittelbehörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag ist eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. a BBG). Die angefochtene Verfügung wurde von einer kantonalen Behörde erlassen. Somit ist das kantonale Recht zur Bestimmung der Rechtsmittelbehörde heranzuziehen. Gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden (Art. 55 Abs. 1 BerG). Die Bildungs- und Kulturdirektion ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Beschwerdebefugnis