Weiter ist aus der angefochtenen Verfügung zu schliessen, dass die KBMK die IDPA als ungültig qualifiziert und die Wiederholung als zweiter Versuch anordnet (Dispositiv der angefochtenen Verfügung). Aus den genannten Aufgaben und Befugnissen der KBMK als Prüfungsbehörde (Art. 71 Abs. 1 und 4 sowie 83 BerV) ist zu schliessen, dass sie für eine Disziplinarmassnahme zuständig ist, die einen Teil der Berufsmaturitätsprüfung als ungültig deklariert. Damit war die KBMK zuständig, die angefochtene Verfügung zu erlassen. 1.2 Zuständigkeit der Bildungs- und Kulturdirektion