Die KBMK stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf Art. 71 Abs. 1 und 83 BerV. Ebenfalls verweist sie auf das Geschäftsreglement der KBMK vom 24. November 2021 sowie die Weisungen der KBMK vom 1. Juni 2015 (beides abrufbar unter www.bkd.be.ch → Themen → Bildung → Berufsbildung → Berufsmaturität → Rund um die Berufsmaturität → Berufsmaturitätsprüfungen; zuletzt besucht am 12. Mai 2022). Weiter ist aus der angefochtenen Verfügung zu schliessen, dass die KBMK die IDPA als ungültig qualifiziert und die Wiederholung als zweiter Versuch anordnet (Dispositiv der angefochtenen Verfügung).