Sie oder er kann der KBMK folgende Massnahmen gegen fehlbare Kandidatinnen und Kandidaten beantragen: (a) Notenabzug bei der betreffenden Unterposition oder Position, (b) Prüfungsausschluss bzw. Ungültigerklärung oder Wiederholung der Prüfung im betreffenden Fach oder der gesamten Prüfung, (c) Entzug des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder des Attests durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bei nachträglicher Feststellung von Unregelmässigkeiten (Art. 83 Abs. 3 BerV). In