Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus (Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG; SR 412.10]). Die KBMK leitet und koordiniert die eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsprüfungen und stellt die Qualität sicher (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Die KBMK beaufsichtigt und koordiniert die Berufsmaturitätsprüfungen (Art. 71 Abs. 1 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]).