{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2022-05-13", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2021-BKD-22326_2022-05-13.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2021-bkd-22326-vom-13-05-2022.pdf", "Checksum": "0f49058c54eb593bb3f6ba3dda931a30"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2021.BKD.22326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 13.05.2022 2021.BKD.22326"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 13.05.2022 2021.BKD.22326"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsmaturitätsabschluss"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:48", "Checksum": "ccadf6f643f5e3ad12d69533f4c3207a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 13.05.2022 2021.BKD.22326\nRegeste:\nBerufsmaturitätsabschluss\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\nUnsere Referenz: 2021.BKD.22326 / 964889\n\nBeschwerdeentscheid vom 13. Mai 2022\n\nA___,\nvertreten durch Rechtsanwalt B___\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nKantonale Berufsmaturitätskommission,\nBerner Fachhochschule, Geschäftsstelle Berufsmaturität, Falkenplatz 24, 3012 Bern\n\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2021 (Berufsmaturitätsabschluss)\n\n1/15\n2021.BKD.22326\n\nAusgangslage\n\nA.\nA___ absolviert an der F___ AG die Vorbereitung auf die Berufsmaturität nach Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses in einem voll- oder teilzeitlichen Unterricht (BM 2). Im September 2021\nreichten C___ und A___ als Zweierarbeit die interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) ein.\n\nMit Verfügung vom 20. Dezember 2021 ordnete die kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK)\ndas Folgende an: (1) Die IDPA \"Glücksspiel – Folgen der Glückspielsucht aus der wirtschaftlichen und\nkulturellen Aspekt\" wird als Vollplagiat eingestuft. (2) Die IDPA ist nicht bewertbar. (3) Es ist eine neue\nIDPA zu erstellen, eine Überarbeitung der eingereichten Arbeit wird nicht zugelassen. (4) Die Prüfung\nkann im Folgejahr als zweiter Versuch abgelegt werden unter Voraussetzung der Einreichung einer\nbewertbaren IDPA.\n\nB.\nGegen diese Verfügung erhob A___, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, am 23. Dezember 2021\nBeschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion (Posteingang am 27. Dezember 2021). Sie beantragte in der Hauptsache, ihr sei eine Frist von drei Monaten zu setzen, um eine neue IDPA einzureichen. Zudem beantragte sie, sie sei superprovisorisch zur Abschlussprüfung, die vom 3. bis am\n12. Januar 2022 stattfinde, zuzulassen.\n\nC.\nMit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2021 bewilligte der Rechtsdienst der Bildungs- und Kulturdirektion das Gesuch um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme und A___ wurde vorsorglich zu den Abschlussprüfungen zugelassen, die vom 3. bis am 12. Januar 2022 stattfanden.\n\nD.\nAm 8. Februar 2022 reichte die KBMK eine Stellungnahme und die Vorakten ein. Sie beantragte, die\nBeschwerde sei abzuweisen.\n\nE.\nAm 14. Februar 2022 teilte A___, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, mit, dass sie keine weiteren\nBemerkungen einreiche.\n\n2/15\n2021.BKD.22326\n\nF.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Februar 2022 wurde den Parteien der Entscheid der Bil-\ndungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit der KBMK\n\nDie vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der KBMK vom 20. Dezember 2021,\ndie vom Präsident der KBMK unterzeichnet worden ist. Zu prüfen ist, ob die KBMK zum Erlass dieser\nVerfügung zuständig war.\n\nDie Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse\naus (Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG;\nSR 412.10]). Die KBMK leitet und koordiniert die eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsprüfungen und stellt die Qualität sicher (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die\nBerufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Die KBMK beaufsichtigt und koordiniert die Berufsmaturitätsprüfungen (Art. 71 Abs. 1 der Verordnung vom 9. November\n2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Sie\nverfügt das Prüfungsresultat der Berufsmaturitätsprüfungen auf Antrag der Schulleitung (Art. 71 Abs. 4\nSatz 1 BerV). Die IDPA ist Teil der Berufsmaturitätsprüfung (vgl. Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung\nvom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität [BMV; SR 412.103.1], Art. 53 Abs. 1 der\nDirektionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerDV; BSG 435.111.1] in Verbindung mit dem Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität vom\n18. Dezember 2012, Ziffer 9.1.5.1 [abrufbar unter www.sbfi.admin.ch → Bildung → Berufliche Grundbildung → Berufsmaturität → Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität, zuletzt besucht am 12. Mai\n2022]). Unregelmässigkeiten im Ablauf der Prüfungen oder Unredlichkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, sind\nunverzüglich der Chefexpertin oder dem Chefexperten zu melden (Art. 83 Abs. 2 BerV). Sie oder er\nkann der KBMK folgende Massnahmen gegen fehlbare Kandidatinnen und Kandidaten beantragen:\n(a) Notenabzug bei der betreffenden Unterposition oder Position, (b) Prüfungsausschluss bzw. Ungültigerklärung oder Wiederholung der Prüfung im betreffenden Fach oder der gesamten Prüfung, (c)\nEntzug des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder des Attests durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bei nachträglicher Feststellung von Unregelmässigkeiten (Art. 83 Abs. 3 BerV). In\n\n3/15\n2021.BKD.22326\n\nleichten Fällen kann die Prüfungsexpertin oder der Prüfungsexperte eine Verwarnung aussprechen\n(Art. 83 Abs. 4 BerV).\n\n"}