14/16 2021.BKD.21967 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Verfahrenskosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat die A___ GmbH die Verfahrenskosten, bestimmt auf 400 Franken, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Sie werden separat in Rechnung gestellt. Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: