Bst. d COVID-Verordnung Kultur). Als hauptberuflich im Kultursektor tätig gelten Personen, die mit ihrer kulturellen Tätigkeit mindestens die Hälfte ihres Lebensunterhaltes finanzieren oder mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit für die kulturelle Tätigkeit einsetzen (Erläuterungen, S. 2; dies entspricht der Definition in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 23. November 2011 über die Förderung der Kultur [KFV; SR 442.11]). Somit besteht auch für die Kulturschaffenden eine vergleichbare (wenn auch nicht identische) Anforderung wie für die Kulturunternehmen (vgl. FAQ 16). Damit ist nicht belegt, dass der Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt wurden.