Kulturschaffende unterscheiden sich hingegen in tatsächlicher Hinsicht von Kulturunternehmen. Der Unterschied liegt in erster Linie darin, dass es sich bei den Kulturschaffenden um natürliche Personen handelt (im Gegensatz zu den Kulturunternehmen, die als juristische Personen definiert sind). Eine Ungleichbehandlung lässt sich somit nur schon durch diesen Unterscheid sachlich begründen. Zudem darf berücksichtigt werden, dass die Qualifikation als Kulturschaffende wie diejenige von Kulturunternehmen von weiteren Voraussetzungen abhängig ist. So müssen Kulturschaffende als Selbstständigerwerbende hauptberuflich im Kultursektor tätig sein und in der Schweiz ihren Wohnsitz haben (Art. 2