Somit werden nicht alle Veranstaltungsunternehmen vom Erhalt von Ausfallentschädigungen ausgeschlossen. Es ist trifft zu, dass auch die Erbringung von Dienstleistungen für Darstellende Künste und Musik (inklusive Musikagenten, Tourmanager etc.) unter die Definition von "Kultursektor" fallen (Erläuterungen des Bundesamts für Kultur vom 13. Mai 2020 zur COVID-Verordnung Kultur, S. 1 [Beilage zur Stellungnahme des Amts für Kultur vom 6. Januar 2022], nachfolgend: Erläuterungen; vgl. Art. 2 Bst. a COVID-Verordnung Kultur). Dennoch gelten auch für diese Dienstleistungsunternehmen dieselben Anforderungen, um als Kulturunternehmen qualifiziert zu werden wie für die A___