Aus den rechtlichen Grundlagen ist ersichtlich, dass Kulturunternehmen, die im Kultursektor tätig sind, grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Ausfallentschädigungen fallen (Art. 2 Bst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 COVID-Verordnung Kultur). Darunter fallen auch Veranstalter von kulturellen Ereignissen. Somit werden nicht alle Veranstaltungsunternehmen vom Erhalt von Ausfallentschädigungen ausgeschlossen.