oder Ungleichbehandlung). Es wird eine Art Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen, wobei abgewogen werden muss zwischen dem Interesse an der Erreichung des Regelungsziels und dem Interesse an der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 572 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Die A___ GmbH legt dar, dass Technikunternehmen und Künstlerinnen und Künstler Ausfallentschädigungen erhalten würden, sie als Veranstalterin hingegen nicht. Für diese Unterscheidung würden keine sachlichen Gründe vorliegen.