Zusammenfassend hat das Amt für Kultur zu Recht auf die Angaben im Kurzkonzept abgestellt und daraus geschlossen, dass es sich bei den C___ Festivals nicht um kulturelle Ereignisse im Sinne der COVID-Verordnung Kultur handelt und damit bei der A___ GmbH nicht um ein Kulturunternehmen. 2.3.3 Anspruch auf Gleichbehandlung