Die COVID-Verordnung Kultur regelt nicht detailliert, was unter einem kulturellen Ereignis im Sinn von Art. 2 Bst. b COVID-Verordnung Kultur zu verstehen ist. Damit liegt ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, der die Voraussetzung der Rechtsfolge in offener, unbestimmter Weise umschreibt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 413). Nach der neueren Lehre räumen alle offenen Normen Ermessen ein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 415). Bei offenen Normen bezieht sich der Freiraum in der Regel auf die