Aus diesen Akten schliesst die Bildungs- und Kulturdirektion zunächst, dass die A___ GmbH für das Jahr 2020 Veranstalter der C___ Festivals ist. Zudem muss aus dem Betriebsbudget und der Liquiditätsplanung geschlossen werden, dass dies die einzigen Veranstaltungen sind, die die A___ 2020 veranstaltet hat bzw. geplant hat zu veranstalten. Damit ist die Einordnung, ob die Veranstaltung ein kulturelles Ereignis darstellt auch gleichzeitig entscheidend, ob die A___ als Kulturunternehmen zu verstehen ist (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Bst. c COVID-Verordnung Kultur; vgl. Frage 16 FAQ).