9/16 2021.BKD.21967 2.3.2 Kulturelles Ereignis Die bundesrechtlichen Normen setzen für den Erhalt einer Ausfallentschädigung voraus, dass die Veranstaltung, die abgesagt oder verschoben werden musste, ein "kulturelles Ereignis" darstellt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Bst. b COVID-Verordnung Kultur). Es ist deshalb zu prüfen, ob die "C___ Festivals" als solche kulturellen Ereignisse gelten. Dabei ist der rechtserhebliche Sachverhalt weitgehend unbestritten.