In diesem Fall können sämtliche entgangenen Einnahmen als Schaden geltend gemacht werden. Wenn das Fest hauptsächlich Anlass für das gesellige Zusammensein ist, in dessen Rahmen auch kulturelle Veranstaltungen stattfinden (Stadt-/Quartierfest, Bar- & Pubfest, Vereins- und Verbandsfest wie z. B. Schützen- und Turnfest, Winzerfest etc.), handelt