COVID-Verordnung Kultur). Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens (Art. 8 Abs. 2 COVID-Verordnung Kultur). Die Soforthilfen an Kulturunternehmen und an Kulturschaffende werden an die Ausfallentschädigungen angerechnet (Art. 8 Abs. 3 COVID-Verord- nung Kultur). Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht abgegolten (Art. 8 Abs. 4 COVID-Verord- nung Kultur). Gesuche sind bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen einzureichen (Art. 9 Abs. 1 COVID-Verordnung Kultur). Die Kantone entscheiden über die Gesuche (Art. 9 Abs. 3 COVID-Verordnung Kultur).