Deshalb wird im Folgenden auf die materiellen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bzw. der ersten Ablehnung des Gesuchs am 13. Juli 2020 abgestellt. Somit sind die Verordnung vom 20. März 2020 über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor in der Fassung vom 21. Mai 2020 (CO- VID-Verordnung Kultur; SR 442.15 [vgl. AS 2020 855 und 2020 1583]) sowie die CKKV anwendbar.