Nach der Praxis des Bundesgerichts haben Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich das zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 293 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Interesse am Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts und an der Rechtssicherheit wird am besten gewahrt, wenn das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Recht angewendet wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 292). Deshalb wird im Folgenden auf die materiellen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bzw. der ersten Ablehnung des Gesuchs am 13. Juli 2020 abgestellt.