Es habe die Bestimmungen des Bundesrechts verletzt, weil es das Gesuch der A___ GmbH abgelehnt habe. Zudem habe das Amt Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens gemacht, weil es sich von willkürlichen, unverhältnismässigen und sachfremden Kriterien habe leiten lassen. Schliesslich macht die A___ GmbH geltend, dass sie im Vergleich mit anderen Unternehmungen ungleichbehandelt werde. Dazu würden keine sachlichen Gründe vorliegen. 5/16 2021.BKD.21967 2.2 Argumente des Amts für Kultur