Die A___ GmbH jedoch nicht. Es sei unverständlich, dass Technikfirmen und Künstler eine Entschädigung erhalten würden, aber Veranstalter wie die A___ GmbH nicht. Zusammenfassend hält die A___ GmbH fest, dass sie ein Kulturunternehmen im Sinne der COVID-Verordnung Kultur sei, ihr ein Schaden entstanden sei durch die Absage des C___ Festivals, das als kulturelle Veranstaltung gelten müsse. Deshalb habe sie Anspruch auf eine Ausfallentschädigung.