als erste (und einzige) kantonale Rechtsmittelinstanz würde das Verwaltungsgericht zur Verfügung stehen. Deshalb hat das Amt für Kultur zu Recht für die Zuständigkeit auf Art. 5 CKKV abgestellt. Das Amt für Kultur war somit zuständig, die angefochtene Verfügung vom 10. November 2021 zu erlassen. 1.3 Beschwerdebefugnis Die A___ GmbH hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG).