Jedoch war am 13. Juli 2020, als das Amt für Kultur das Gesuch mit (fehlerhafter) Verfügung abgelehnt hatte, die Verordnung vom 8. April 2020 über die Unterstützungsmassnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (CKKV; BSG 101.5 [vgl. BAG 20-028 und 20-062]; aktuell ausser Kraft) in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war ausschliesslich das Amt für Kultur zuständig, über die Gesuche zu entscheiden (Art. 5 CKKV).