Die Zuständigkeit für die Gewährung von Beiträgen und die Ablehnung von Beitragsgesuchen richtet sich nach dem beantragten Beitrag (Art. 4 Abs. 2 EV Covid-19 Kultur). Zuständig ist (a) für Beiträge bis 10'000 Franken die zuständige Abteilung des Amtes für Kultur, (b) für Beiträge über 10'000 bis 50'000 Franken das Amt für Kultur, (c) für Beiträge über 50'000 bis 500'000 Franken die Bildungs- und Kulturdirektion (Art. 4 Abs. 3 EV Covid-19 Kultur). Da die A___ GmbH im Gesuch einen Schaden von 467'135 Franken angegeben hatte, wäre auf Grund dieser Bestimmung die Bildungs- und Kulturdirektion zuständig gewesen, die angefochtene Verfügung zu erlassen.