wurde dem Gesuchsteller die Möglichkeit geboten, eine korrekte Verfügung mit Rechtmittel zu erhalten, wovon die A___ GmbH Gebrauch machte (Schreiben der A___ GmbH vom 17. September 2021 [Beilage zur Stellungnahme des Amts für Kultur vom 6. Januar 2022]). Am 10. November 2021 verfügte das Amt für Kultur in korrekter Form über die Ausfallentschädigung. Diese Verfügung bildet vorliegend das Anfechtungsobjekt. 1.2 Zuständigkeit Weiter ist zu prüfen, ob zu Recht das Amt für Kultur die Verfügung vom 10. November 2021 erlassen hat.