{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2022-06-08", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2021-BKD-21967_2022-06-08.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2021-bkd-21967-vom-08-06-2022.pdf", "Checksum": "2e61734bb7aa9296e77b3bdc7bf2b250"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2021.BKD.21967"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 08.06.2022 2021.BKD.21967"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 08.06.2022 2021.BKD.21967"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausfallentschädigung Kultur"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:47", "Checksum": "b3f5e8ebd4f0a9729170e3daca25cd32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 08.06.2022 2021.BKD.21967\nRegeste:\nAusfallentschädigung Kultur\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\nUnsere Referenz: 2021.BKD.21967 / 1051675\n\nBeschwerdeentscheid vom 8. Juni 2022\n\nA___ GmbH,\nhandelnd durch Geschäftsführer B___,\n\ngegen\n\nAmt für Kultur,\nSulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\n\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 10. November 2021 (Ausfallentschädigung)\n\n1/16\n2021.BKD.21967\n\nAusgangslage\n\nA.\nDie A___ GmbH hat am 18. Mai 2020 ein Gesuch um Ausfallentschädigung beim Amt für Kultur eingereicht. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 lehnte das Amt für Kultur das Gesuch ab. Am 17. September\n2021 verlangte die A___ GmbH den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 10.\nNovember 2021 lehnte das Amt für Kultur das Gesuch um Ausfallentschädigung ab.\n\nB.\nGegen diese Verfügung erhob die A___ GmbH am 6. Dezember 2021 Beschwerde bei der Bildungsund Kulturdirektion. Sie beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und der A___ GmbH\nsei eine Ausfallentschädigung zuzusprechen.\n\nC.\nAm 6. Januar 2022 reichte das Amt für Kultur seine Stellungnahme und die Vorakten ein. Es beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nD.\nDie A___ GmbH reichte am 21. Februar 2022 Bemerkungen ein und hielt an ihrer Beschwerde fest.\n\nE.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Februar 2022 wurde den Parteien der Entscheid der Bil-\ndungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt\n\nVorliegend hat die A___ GmbH am 18. Mai 2020 ein Gesuch um Ausfallentschädigung beim Amt für\nKultur eingereicht. Dieses wurde am 13. Juli 2020 durch das Amt für Kultur mit (fehlerhafter) Verfügung\nabgelehnt. Da diese Verfügung zu Unrecht keine Rechtsmittelbelehrung enthielt (vgl. BGE 147 I 333),\n\n2/16\n2021.BKD.21967\n\nwurde dem Gesuchsteller die Möglichkeit geboten, eine korrekte Verfügung mit Rechtmittel zu erhalten, wovon die A___ GmbH Gebrauch machte (Schreiben der A___ GmbH vom 17. September 2021\n[Beilage zur Stellungnahme des Amts für Kultur vom 6. Januar 2022]). Am 10. November 2021 verfügte das Amt für Kultur in korrekter Form über die Ausfallentschädigung. Diese Verfügung bildet vorliegend das Anfechtungsobjekt.\n\n1.2 Zuständigkeit\n\nWeiter ist zu prüfen, ob zu Recht das Amt für Kultur die Verfügung vom 10. November 2021 erlassen\nhat.\n\nZum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2021 war die Einführungsverordnung vom 25. November 2020 zur eidgenössischen Covid-19 Gesetzgebung im Kulturbereich in der Fassung vom 28. Oktober 2021 (EV Covid-19 Kultur; BSG 423.411.2 [Version in Kraft vom\n28. Oktober 2021 bis 28. Februar 2022]; aktuell ausser Kraft) in Kraft. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Beiträgen und die Ablehnung von Beitragsgesuchen richtet sich nach dem beantragten\nBeitrag (Art. 4 Abs. 2 EV Covid-19 Kultur). Zuständig ist (a) für Beiträge bis 10'000 Franken die zuständige Abteilung des Amtes für Kultur, (b) für Beiträge über 10'000 bis 50'000 Franken das Amt für\nKultur, (c) für Beiträge über 50'000 bis 500'000 Franken die Bildungs- und Kulturdirektion (Art. 4 Abs. 3\nEV Covid-19 Kultur). Da die A___ GmbH im Gesuch einen Schaden von 467'135 Franken angegeben\nhatte, wäre auf Grund dieser Bestimmung die Bildungs- und Kulturdirektion zuständig gewesen, die\nangefochtene Verfügung zu erlassen.\n\nJedoch war am 13. Juli 2020, als das Amt für Kultur das Gesuch mit (fehlerhafter) Verfügung abgelehnt\nhatte, die Verordnung vom 8. April 2020 über die Unterstützungsmassnahmen zur Abfederung der\nwirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (CKKV; BSG 101.5\n[vgl. BAG 20-028 und 20-062]; aktuell ausser Kraft) in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war ausschliesslich\ndas Amt für Kultur zuständig, über die Gesuche zu entscheiden (Art. 5 CKKV).\n\nVerfahrensvorschriften sind grundsätzlich ab dem Tag des Inkrafttretens vollumfänglich auf alle hängigen Verfahren anwendbar (BGE 144 II 273 E. 2.2.4, 137 II 409 E. 7.4.5). Dieser Umstand spricht\ndafür, dass die EV Covid-19 Kultur anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass\nder A___ GmbH aus dem Fehlen der Rechtmittelbelehrung auf der Verfügung vom 13. Juli 2020 kein\nRechtsnachteil erwachsen darf (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1080; Art. 44 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Mai 1989\nüber die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Würde im vorliegenden Fall auf die Verfahrensvorschriften der EV Covid-19 Kultur abgestellt, würde der A___ GmbH der Rechtsnachteil erwachsen, dass ihr eine Beschwerdeinstanz weniger zur Verfügung stehen würde als im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung. In diesem Fall hätte die Bildungs- und Kulturdirektion verfügen müssen und\n\n3/16\n2021.BKD.21967\n\nals erste (und einzige) kantonale Rechtsmittelinstanz würde das Verwaltungsgericht zur Verfügung\nstehen. Deshalb hat das Amt für Kultur zu Recht für die Zuständigkeit auf Art. 5 CKKV abgestellt. Das\nAmt für Kultur war somit zuständig, die angefochtene Verfügung vom 10. November 2021 zu erlassen.\n\n1.3 Beschwerdebefugnis\n\n"}