Wäre auf die Beschwerde einzutreten gewesen, wäre materiell strittig und zu prüfen gewesen, ob der Einwohnergemeinde dieser geldwerte Anspruch tatsächlich zusteht. Insofern dient die Beschwerdeführung der Einwohnergemeinde der Wahrung von Vermögensinteressen, womit ihr infolge Unterliegens die Verfahrenskosten, bestimmt auf 200 Franken, aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Die Verfahrenskosten werden separat in Rechnung gestellt. Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.