Die Verfahrenskosten trägt die unterliegende Partei, wenn nicht besondere Umstände für eine andere Kostenverteilung sprechen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Gemeindeebene zuzurechnende Organe, Anstalten und Körperschaften (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG) haben im Regelfall keine Verfahrenskosten zu übernehmen. Sie haben dann Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind und im Beschwerdeverfahren unterliegen (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG; Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 108 N. 31).