Die Einwohnergemeinde steht ausserhalb dieses Verwaltungsrechtsverhältnisses, womit die Abtretung keine Beschwerdelegitimation zu begründen vermag. Die Einwohnergemeinde macht somit kein genügendes selbständiges, eigenes und unmittelbares Rechtsschutzinteresse geltend, welches ihr die Beschwerdebefugnis verleihen könnte. Folglich hat die Einwohnergemeinde kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Verfahrenskosten