übertragbar. Die Abtretung allfälliger Stipendienleistungen von A___ an die Einwohnergemeinde (vgl. Zahlungsauftrag Stipendien [Beilage 1 zur Beschwerde]) bewirkt damit kein öffent- lich-rechtliches Verhältnis zwischen der Einwohnergemeinde und der AAB. Im öffentlich-recht- lichen Verhältnis bleibt A___ gemäss Art. 12 ABG subjektiv beitragsberechtigte (bzw. nicht beitragsberechtigte) Person. Die Einwohnergemeinde steht ausserhalb dieses Verwaltungsrechtsverhältnisses, womit die Abtretung keine Beschwerdelegitimation zu begründen vermag.