12 ABG. Demnach sind Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern beitragsberechtigt, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht haben (Bst. a), das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA haben und in der Schweiz Wohnsitz haben (Bst. b), das Bürgerrecht eines Staates haben, der nicht Mitglied der EU oder EFTA ist und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen (Bst. c) oder von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose sind (Bst. d). Beitragsberechtigt sind Personen, welche eines der genannten Kriterien erfüllen. Die Beitragsberechtigung stellt keine