Zu prüfen ist weiter, ob sich aufgrund der Abtretung des Ausbildungsbeitrags durch A___ an die Einwohnergemeinde ein genügendes Interesse ergibt. Art. 164 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) gilt für öffentlich-rechtliche Forderungen analog (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2012.324 vom 12. April 2013, E. 3.3 mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung). Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR können grundsätzlich einzig Forderungen, nicht hingegen Rechte abgetreten werden (Peter C. Schaufelberger/Karin Keller, in: OR Kommentar Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Auflage, 2016, Art. 164 N. 2).