Das indirekte finanzielle Betroffensein stellt also keine erhebliche Betroffenheit dar, wie sie das Bundesgericht für die Legitimation verlangt. Überdies deckt sich das indirekte finanzielle Interesse der Einwohnergemeinde offensichtlich mit der Frage der richtigen Rechtsanwendung, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Legitimation ebenso wenig genügt (vgl. BGE 141 II 161 E. 2.3).