So ist den vom Bundesgericht aufgeführten Fälle gemeinsam, dass der Verwaltungsträger vom Anfechtungsobjekt jeweils direkt und mehr als nebensächlich in finanziellen Interessen betroffen war und es zudem um Leistungen aus Rechtsverhältnissen ging, "die zwar öffentlichrechtlich geregelt sind, aber Analogien haben zu entsprechenden privatrechtlichen Instituten" (BGE 138 II 506 E. 2.3). Das indirekte finanzielle Betroffensein stellt also keine erhebliche Betroffenheit dar, wie sie das Bundesgericht für die Legitimation verlangt.