Dies gilt vorliegend umso mehr, da es sich um eine Drittbeschwerde pro Adressat handelt (vgl. Ziffer 1.3.3). Diese Schlussfolgerung entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So ist den vom Bundesgericht aufgeführten Fälle gemeinsam, dass der Verwaltungsträger vom Anfechtungsobjekt jeweils direkt und mehr als nebensächlich in finanziellen Interessen betroffen war und es zudem um Leistungen aus Rechtsverhältnissen ging, "die zwar öffentlichrechtlich geregelt sind, aber Analogien haben zu entsprechenden privatrechtlichen Instituten" (BGE 138 II 506 E. 2.3).