24 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (DPG; BSG 426.41) auferlegt wurde. Die Entscheide BVR 2010 S. 129 und BVR 2006 S. 408 betrafen den Bereich der Sozialhilfe, wobei das legitimierte Gemeinwesen insofern direkt in seinen finanziellen Interessen berührt war, als es selbst verfügende Behörde war und ihm im Rechtsmittelverfahren entgegen seiner eigenen Verfügung eine Zahlungspflicht auferlegt wurde. Ein indirektes finanzielles Interesse kann für sich allein dagegen nicht für eine Bejahung der Beschwerdelegitimation ausreichen. Dies gilt vorliegend umso mehr, da es sich um eine Drittbeschwerde pro Adressat handelt (vgl. Ziffer 1.3.3).