BSG 860.1]). Das finanzielle Interesse der Einwohnergemeinde ist somit indirekter Natur. Zwar findet sich in einigen Entscheiden des Verwaltungsgerichts die Wendung, dass eine Betroffenheit in finanziellen Interessen die Beschwerdelegitimation verschaffe, doch handelt es sich bei diesen Sachverhalten jeweils um eine direkte, nicht bloss nebensächliche Betroffenheit in finanziellen Interessen. So war im Entscheid BVR 2016 S. 456 das Gemeinwesen selbst Verfügungsadressatin und daher insofern direkt in seinen finanziellen Interessen betroffen, als ihm vorinstanzlich eine Kostenbeteiligung gestützt auf Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (DPG;