Die Einwohnergemeinde macht in ihrer Beschwerde geltend, die AAB sei von einem zu hohen Einkommen der Mutter von A___ ausgegangen, weshalb ihm ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 9'969 Franken hätte ausbezahlt werden müssen. Damit begründet die Einwohnergemeinde ihre Beschwerdelegitimation einzig mit finanziellen Interessen. Würde die Beschwerde gutgeheissen, müsste die Einwohnergemeinde A___ weniger Sozialhilfe bezahlen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Sozialhilfe subsidiärer Natur und den Ausbildungsbeiträgen folglich nachgelagert ist (Art. 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [SHG; BSG 860.1]).