Die Einwohnergemeinde macht weder geltend, sie sei mit der angefochtenen Verfügung in der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben berührt, noch bringt sie vor, sie sei in ihrer Gemeindeautonomie beschränkt. Eine solche Betroffenheit ist denn auch nicht erkennbar. Da die Einwohnergemeinde somit weder in ihren hoheitlichen Aufgaben und Befugnissen berührt, noch in ihrer Autonomie betroffen ist, besteht auch vor diesem Hintergrund keine Beschwerdebefugnis. 2021.BKD.20660 / 895451 Seite 4 von 7 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 1.3.5 In schutzwürdigen, spezifischen öffentlichen Interessen betroffen