Zu beachten ist jedoch, dass eine Verfügung nicht nur diejenigen Personen betreffen kann, mit denen sie ein Verwaltungsrechtsverhältnis regelt – also die Verfügungsadressatinnen und -ad- ressaten –, sondern auch Dritte, am Verwaltungsrechtsverhältnis nicht Beteiligte (Pflüger, Art. 65 N. 26). Die Beschwerde einer Drittperson, die sich im Erfolgsfall zugunsten der Verfügungsadressatin auswirken würde, wird als Drittbeschwerde pro Adressat bezeichnet. Eine solche Beschwerde anstelle oder neben der Adressatin gleicht der im Beschwerdeverfahren unzulässigen Intervention (vgl. dazu Art. 14 Abs. 3 VRPG), ist deshalb in der Regel nicht statthaft und bedarf besonderer Rechtfertigung.