es weist aber neuer darauf hin, dass letztlich ein "ausreichender Anlass" für die justizmässige Auseinandersetzung mit der Sache genügt. Abgesehen von besonderen Beschwerderechten wird die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens dann bejaht, wenn es "selber Adressat einer Anordnung ist" oder "wenn der vorinstanzliche Entscheid seine hoheitlichen Befugnisse und Aufgaben berührt oder seinen Autonomiebereich betrifft" bzw. wenn es "als Träger öffentlicher Aufgaben schutzwürdige, spezifische öffentliche Interessen geltend machen kann und in einem Mass betroffen ist, das die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis rechtfertigt" (Pflüger, Art. 65 N. 40 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).