teilweise eine etwas grosszügigere Praxis, insbesondere bei Beschwerden von Gemeinden. Gemäss einer Wendung des Verwaltungsgerichts setzt die Anfechtungsbefugnis von Verwaltungsträgern gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VRPG "besondere Gründe" voraus; es weist aber neuer darauf hin, dass letztlich ein "ausreichender Anlass" für die justizmässige Auseinandersetzung mit der Sache genügt.