89 Abs. 1 BGG dann zu bejahen, wenn sie "durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie Private betroffen" oder "in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen" werden bzw. wenn sie "in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt" sind (Pflüger, Art. 65 N. 37 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Berner Verwaltungsjustizpraxis umschreibt die Fälle zulässiger Beschwerden von Verwaltungsträgern gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VRPG leicht anders als das Bundesgericht und verfolgt