Für die Auslegung von Art. 65 VRPG sind demnach die bundesrechtlichen Normen von Art. 89 BGG und Art. 48 VwVG mitsamt der reichhaltigen dazugehörigen Praxis heranzuziehen (Pflüger, Art. 65 N. 6). Nach der Formel des Bundesgerichts ist die Legitimation von Verwaltungsträgern zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG dann zu bejahen, wenn sie "durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie Private betroffen" oder "in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen" werden bzw. wenn sie "in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt" sind (Pflüger, Art.