Verwaltungsträger (unter anderem Gemeinden) sind gestützt auf das allgemeine Beschwerderecht nur eingeschränkt zur Anfechtung von Verwaltungsakten befugt. Denn das allgemeine Beschwerderecht dient nach hergebrachter Anschauung hauptsächlich dem Individualrechtsschutz (Michael Pflüger, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 65 N. 36). Art. 65 VRPG hat den gleichen Wortlaut wie die Regelung der Beschwerdebefugnis für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 89 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG;