Die Ausbildungsbeitragsgesetzgebung äussert sich nicht zur verfahrensrechtlichen Stellung von kommunalen Behörden, sondern verweist für das Verfahren generell auf das VRPG (Art. 22 ABG). Eine besondere, spezialgesetzliche Beschwerdebefugnis gemäss Art. 65 Abs. 2 VRPG besteht folglich nicht. Die Beschwerdebefugnis der Einwohnergemeinde könnte sich daher einzig aus der allgemeinen Beschwerdebefugnis nach Art. 65 Abs. 1 VRPG ergeben.