1.3.2 Rechtliche Grundlagen Zur Beschwerde ist befugt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b) durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und (c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG [sogenannte allgemeine Beschwerdebefugnis]). Zur Beschwerde ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde befugt, die durch das Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist (Art. 65 Abs. 2 VRPG [sogenannte besondere Beschwerdebefugnis]).