{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-12-07", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2021-BKD-20660_2021-12-07.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2021-bkd-20660-vom-07-12-2021.pdf", "Checksum": "da69ee146172c15c0be1fbfdf281a986"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2021.BKD.20660"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 07.12.2021 2021.BKD.20660"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 07.12.2021 2021.BKD.20660"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildungsbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:48", "Checksum": "4b0a6a0dabf43e9a86342ab0813a2fbd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 07.12.2021 2021.BKD.20660\nRegeste:\nAusbildungsbeitrag\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\n2021.BKD.20660 / 895451\n\n7. Dezember 2021\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 13. August 2021 (Ausbildungsbeitrag an A___\nfür das Ausbildungsjahr 2021/2022)\n\nB___,\n\ngegen\n\nAmt für zentrale Dienste,\nAbteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\nBildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A___ nahm im Februar 2021 die Berufslehre zum Fachmann Gesundheit mit eidgenössischen Fähigkeitszeugnis wieder auf. Er stellte am 23. Juli 2021 bei der Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amts für zentrale Dienste ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2021/2022. Mit Verfügung vom 13. August 2021 lehnte\ndie AAB das Gesuch ab. Eine Kopie dieser Verfügung ging zur Kenntnisnahme an die\nAbteilung Soziales der B___.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob die Abteilung Soziales der B___ am 15. September 2021\nBeschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und der Einwohnergemeinde seien für das Ausbildungsjahr 2021/2022 Stipendien in der Höhe von 9'969 Franken auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3. Die AAB reichte am 11. Oktober 2021 ihre Stellungnahme zur Frage des Rechtsschutzinteresses der Abteilung Soziales der B___ sowie die Vorakten ein.\n\n4. Die Stellungnahme der AAB wurde der Abteilung Soziales der B___ mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\nSachurteilsvoraussetzungen\n\nAnfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung der AAB vom 13. August 2021 über einen Ausbildungsbeitrag an A___ für das Ausbildungsjahr 2021/2022. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der AAB erlassen die Beitragsverfügungen (Art. 39 der Verordnung vom 5. April 2006\nüber die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]).\n\nGegen Verfügungen der AAB kann bei der Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde geführt\nwerden (Art. 21 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge [ABG;\nBSG 438.31] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die\nVerwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Somit ist die Bildungs- und Kulturdirektion zuständig, die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu behandeln.\n\nVertretung\n\nDie Beschwerde wurde vom Abteilungsleiter Soziales unterzeichnet. Ob dieser die Einwohnergemeinde im Beschwerdeverfahren vertreten kann, kann – wie sich nachfolgend zeigen wird\n(Ziffer 1.3) – offen bleiben.\n\n2021.BKD.20660 / 895451 Seite 2 von 7\nBildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern\n\nBeschwerdebefugnis\n\n1.3.1 Argumente der Parteien\n\nDie Einwohnergemeinde bringt in ihrer Beschwerde vor, sie unterstütze A___ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe und dieser habe ihr den Anspruch auf Stipendien für das Schuljahr 2021/2022\nabgetreten. Aus diesem Grund sei sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt\nund habe ein Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung.\n\nDie AAB hat eine Stellungnahme eingereicht, aber keine Ausführungen zur Beschwerdebefugnis der Einwohnergemeinde gemacht.\n\n1.3.2 Rechtliche Grundlagen\n\nZur Beschwerde ist befugt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder\nkeine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b) durch die angefochtene Verfügung besonders\nberührt ist und (c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG [sogenannte allgemeine Beschwerdebefugnis]). Zur Beschwerde ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde befugt, die durch das Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist (Art. 65 Abs. 2 VRPG [sogenannte besondere\nBeschwerdebefugnis]).\n\nDie Ausbildungsbeitragsgesetzgebung äussert sich nicht zur verfahrensrechtlichen Stellung\nvon kommunalen Behörden, sondern verweist für das Verfahren generell auf das VRPG (Art. 22\nABG). Eine besondere, spezialgesetzliche Beschwerdebefugnis gemäss Art. 65 Abs. 2 VRPG\nbesteht folglich nicht. Die Beschwerdebefugnis der Einwohnergemeinde könnte sich daher einzig aus der allgemeinen Beschwerdebefugnis nach Art. 65 Abs. 1 VRPG ergeben.\n\n"}