Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 14. Januar 2021 wird aufgehoben. A___ wird der allfällige ausserkantonale Besuch der Sekundarstufe I in der französischsprachigen Abteilung der Orientierungsschule Region J___ ohne Kostengutsprache im Sinne der Erwägungen bewilligt. Soweit weiter gehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Ein Verfahrenskostenanteil von 450 Franken wird A___ zur Bezahlung auferlegt. 3. Der Kanton Bern bezahlt A___ einen Parteikostenbeitrag von 2'055.05 Franken.